Angebote zur Unterstützung im Alltag in der ambulanten Pflege

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

nach Erläuterung der Pflegesachleistungen, möchten wir Ihnen heute erläutern, was man unter der Begrifflichkeit Angebote zur Unterstützung im Alltag versteht.

Die zweite Leistungsart gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz sind die sogenannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (früher wurden diese Leistungen zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen genannt).

Gemäß dem § 45b SGB XI haben alle Pflegebedürftige, die in der Häuslichkeit versorgt werden, einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 € monatlich. Dieser Betrag ist für die Entlastung pflegender Angehöriger und/oder zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags zu verwenden.
Ähnlich wie die Budgets für die Pflegesachleistungen kann dieser Betrag nicht ausgezahlt werden, sondern es können dafür verschiedene Leistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen abgerufen werden. Dazu gehören Unterstützungen im Haushalt, bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, Begleitung zu Ärzten und zum Einkauf, Übernahme von Beaufsichtigungen, planen und strukturieren von Tagesabläufen, führen von Gedächtnistrainings, Sprach- und Essübungen und vieles mehr. Bei Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 – 5 dürfen die Leistungen keine Hilfen bei der körperbezogenen Pflege beinhalten.

Neben den aufgeführten Leistungen können die Beträge auch für die Finanzierung der Eigenanteile unserer Tagespflege (link zur Website) bzw. der Kurzzeitpflege in unserem Landpflegeheim (link zur Website) verwendet werden.
Die Abrechnung der Leistungen kann entweder über den Pflegedienst (durch eine Abtretungserklärung des Pflegebedürftigen) oder durch den Pflegebedürftigen selbst erfolgen. Bei einer Abrechnung durch den Pflegebedürftigen, reicht dieser die Rechnung, die er vom Pflegedienst erhalten hat, bei der Pflegekasse ein und erhält den entsprechenden Betrag erstattet. Bei der Abrechnung durch den Pflegedienst, rechnet der Pflegedienst den Rechnungsbetrag direkt mit der Pflegekasse ab.

Wichtig: Der Anspruch auf die 125 € pro Monat wird bei Nicht- bzw. Mindernutzung angespart und kann zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt eingesetzt werden. Werden zum Beispiel in den Monaten Januar bis März keine Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt, steht dem betroffenen im April ein Betrag von insgesamt 375 € zur Verfügung. Es ist möglich, die Restansprüche aus einem Jahr bis zum 30.06. in das darauffolgende Jahr zu übertragen. Danach verfallen die nicht genutzten Ansprüche.

Sie haben Fragen zum Thema Pflege? Informieren Sie sich auf unserer Website www.timm-pflege.de oder rufen Sie uns an unter 0341/8608186 für Fragen zur ambulanten Pflege. Bei Fragen zur stationären Pflege stehen wir Ihnen unter 034297/98600 zur Verfügung.

Ihr Team der Pflegeeinrichtungen Timm

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